1. Tagespflege und Nachtpflege: Was steckt hinter diesen Pflegeleistungen?
Bei den Pflegeleistungen steht immer eines im Fokus: Die Selbstständigkeit des:der Pflegebedürftigen maximal aufrechtzuerhalten. Um ihnen das Leben so leicht wie möglich zu machen, gibt es neben vielen anderen Pflegeleistungen die Tagespflege und/oder die Nachtpflege. Sie sind aber nicht nur für Pflegebedürftige eine dankbare Option, sondern auch für pflegende Angehörige – dank dieser Pflegeleistungen können sie nämlich entlastet werden und müssen sich keine Sorgen um ihre Liebsten machen.
Das Sozialgesetzbuch (SGB XI) formuliert die Definition der Tagespflege und Nachtpflege wie folgt:
Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
Damit handelt es sich bei der Tagespflege und Nachtpflege um eine ergänzende Pflegeleistung zur häuslichen Pflege. Denn: Selbst wenn der:die Pflegebedürftige normalerweise von Angehörigen oder Bekannten gepflegt wird, ist eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung nicht immer möglich – aber eventuell nötig. Hier kommt die Tagespflege und/oder Nachtpflege ins Spiel: In der Zeit, in der Angehörige bei der Arbeit sind oder ihre Batterien mit einer erholsamen Nachtruhe aufladen müssen, können Pflegebedürftige in einer stationären Einrichtung untergebracht werden – zum Beispiel in einem Pflegeheim oder bei einem ambulanten Pflegedienst, der die Tagespflege und Nachtpflege als Zusatz anbietet. Diese Pflegeleistung wird je nach Pflegegrad von den Pflegekassen bezuschusst – und kann als Zusatz sowohl zu dem Pflegegeld als auch zu der Pflegesachleistung gesehen werden. Übersteigen die Kosten der Tagespflege oder Nachtpflege allerdings die finanzielle Unterstützung – etwa durch die Unterbringung, Verpflegung oder die Pflege selbst – muss der:die Pflegebedürftige für die Differenz aufkommen.